Urteil vom 27. Februar 2026
Das Oberlandesgericht Hamm hat am 27. Februar 2026 über einen Unfall auf einem kostenlos und öffentlich zugänglichen Mountainbike-Flowtrail entschieden. In dem Verfahren ging es um eine Nutzerin, die auf der Strecke gestürzt war und sich dabei erheblich verletzt hatte.
Nach ihrer Darstellung war der weitere Verlauf des Trails an der Unfallstelle nicht ausreichend erkennbar. Das Gericht sah die vorhandenen Hinweise ebenfalls als unzureichend an. Der Betreiber hätte die Gefahrenstelle demnach besser absichern müssen.
Die Folge: Dem betreibenden Verein wurde eine Mithaftung in Höhe von 50 % zugesprochen. Außerdem wurde ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro festgesetzt. Der Betreiber muss zudem die Hälfte der materiellen Schäden aus dem Unfall ersetzen.
Hier gehts zur kompletten Urteilsausführung: Oberlandesgericht Hamm 7 U 47/25.
Unklare Streckenführung als Gefahrenpunkt
Entscheidend war für das Gericht nicht, dass Mountainbiken grundsätzlich mit Risiken verbunden ist. Vielmehr ging es darum, dass der Betreiber ein ohnehin vorhandenes Gefahrenpotenzial nicht durch eine unklare Streckenführung zusätzlich erhöhen darf. Die Herausforderung soll der Trail sein – nicht das Erraten der richtigen Linie.
Im konkreten Fall lag die Unfallstelle hinter einer dreistufigen Holzbrücke beziehungsweise Treppe. Wenige Meter danach ging es sowohl geradeaus als auch linksseitig steil bergab. Ein Baum stand nahezu mittig im Sichtfeld, die vorgesehene Linie führte rechts daran vorbei und anschließend in eine scharfe Linkskurve.
Markiert war der Abschnitt unter anderem mit einem gelben Schild mit Totenkopfzeichen, einem Schild mit der Aufschrift „Langsam! Slow!“ sowie einem kleinen Richtungspfeil. Nach Auffassung des Gerichts reichte das nicht aus, um den nicht ohne Weiteres erkennbaren Streckenverlauf angemessen abzusichern.
Flatterband genügte nicht
Zusätzlich zur Beschilderung war an der Stelle Flatterband angebracht worden. Es sollte offenbar den Richtungspfeil und die seitlich verlegten Balken beziehungsweise Baumstämme ergänzen und die Nutzer auf die richtige Linie führen.
Das Gericht bewertete dieses Flatterband jedoch nicht als ausreichende Sicherungsmaßnahme. Es sei nur provisorisch, wirke im Wesentlichen optisch und könne eine Durchfahrt nicht verhindern. Hinzu kam, dass das Band wiederholt eingerissen war und nach Ansicht des Gerichts nicht regelmäßig genug kontrolliert wurde.
Damit ging es nicht nur um die Frage, ob ein einzelner Hinweis gut sichtbar war. Das Gericht sah auch ein Organisationsproblem bei der Kontrolle der Sicherung.
Mitverschulden der Nutzerin
Gleichzeitig sprach das Gericht die gestürzte Nutzerin nicht von eigener Verantwortung frei. Gerade bei einer erstmaligen Befahrung hätte sie ihre Geschwindigkeit so wählen müssen, dass sie innerhalb des überschaubaren Bereichs hätte anhalten können.
Nach den Feststellungen im Urteil hatte die Nutzerin die Strecke an dieser Stelle noch nicht gekannt. Zudem hatte sie zuvor bereits wahrgenommen, dass die Beschilderung des Trails aus ihrer Sicht nicht gut war. Auch Warnhinweise vor dem betroffenen Abschnitt waren vorhanden.
Das Gericht bewertete deshalb beide Seiten als mitverantwortlich. Das Mitverschulden der Nutzerin verdrängte die Haftung des Betreibers aber nicht vollständig. Am Ende stand eine Haftungsteilung von 50 zu 50.
DIMB sieht Rechtsunsicherheit für Vereine
Die DIMB ordnet das Urteil kritisch ein. Nach ihrer Auffassung war die betroffene Person mit einer Geschwindigkeit unterwegs, die nicht dem Sichtfahrgebot entsprochen haben soll. Gerade bei einer Erstbefahrung hält die DIMB es für unerlässlich, sich zunächst mit dem Trail vertraut zu machen.
Die DIMB verweist außerdem darauf, dass öffentlich zugängliche MTB-Trails in der Regel nicht abgesperrt sind. Nutzer müssten daher jederzeit mit Hindernissen wie Ästen, Erosionsrinnen, gestürzten Personen oder auch Fußgängern rechnen. Wer schneller fährt, als es die Sicht zulässt, nehme nach dieser Einschätzung ein erhöhtes Sturzrisiko in Kauf.
Für betreibende Vereine könnte das Urteil dennoch weitreichende Folgen haben. Viele öffentlich zugängliche Trails werden ehrenamtlich gepflegt und unterhalten. Werden die Anforderungen an Sicherung und Kontrolle zu hoch angesetzt, sieht die DIMB die Gefahr, dass neue legale Angebote schwerer entstehen und bestehende Trails aufgegeben werden.
Das vollständige Statement der DIMB findet ihr hier – DIMB zum Urteil zur Haftung bei einem Unfall auf einem Flowtrail.
Wie seht ihr das Urteil: sinnvolle Klarstellung für mehr Sicherheit auf Flowtrails oder ein schwieriges Signal für ehrenamtliche Trail-Projekte?
65 Kommentare
» Alle Kommentare im ForumDavor stehen außerdem 2 Totenkopfschilder und ein "slow" Schilder. Mehr geht doch echt nicht... irre....
Vielen Dank an diesen unfähigen Nutzer!
Die Aussage "Die Herausforderung soll der Trail sein – nicht das Erraten der richtigen Linie." ist für mich nicht haltbar. Damit ist es ein Fehlurteil. Gerade das vorausschauende Lesen der richtigen Linie ist doch integraler Bestandteil des MTB-Sports.
Und daß man in Sichtweite anhalten kann falls man die Streckenführung nicht kennt oder peilt.
Habe aber schon mehrmals völlige Anfänger gesehen, die aburderweise irgendwie im Glauben waren, daß die Trails von Streckenbetreibern so gemacht sind, daß ja quasi gar nichts passieren können darf.
Völlig hirnverbrannt.
Und sich dann völlig yolo auf's Maul legen.
Mit Cityradhelm und völlig ohne weitere Schutzausrüstung.
Ich gönne denen diese Erfahrung.
Das tun die kein zweites Mal!
Diese Verblödung jetzt aber irgendwo einklagen zu versuchen... halte ich für falsch!
Im Gegenteil.
Ich wäre dafür solche Vollidioten mal juristisch von der anderen Seite anzugehen.
Suizidabsichten, Selbstverletzung -Verstümmelung - ALLES davon mit Vorsatz.
Wieso sollte irgendeine Krankenkasse sowas bezahlen?
...ich lass es noch einmal wirken, aber mein erster Entwurf steht:
Kanzlei Sichtfahrgebot Rechtsanwälte | Fachanwälte für Zivilrecht, kognitive Unversehrtheit und angewandte Eigenverantwortung
An die Klägerin im Verfahren OLG Hamm, Az. 7 U 47/25
Betreff: Geltendmachung von Ansprüchen wegen schwerwiegender Beeinträchtigung der geistigen Integrität, intellektuellen Selbstachtung sowie des allgemeinen Glaubens an die Menschheit unseres Mandanten
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir an, dass wir Herrn Prof. Dr. Ratio Ride, Inhaber des Lehrstuhls für angewandte Vernunft im Trailkontext sowie Ehrenmitglied der Gesellschaft zur Förderung des gesunden Menschenverstandes e.V., anwaltlich vertreten.
Unser Mandant ist seit über zwei Jahrzehnten leidenschaftlicher Nutzer von Mountainbike-Trails und gilt in Fachkreisen als ausgewiesener Kenner des Prinzips, dass man bei risikobehafteten Freizeitaktivitäten gelegentlich auf die Fresse fällt – und dies in aller Regel niemandem in Rechnung stellt.
1. Sachverhalt
Unser Mandant wurde durch die öffentliche Diskussion Ihres Vorgehens auf mtb-news.de mit einer Argumentationsstruktur konfrontiert, die er nach eingehender Prüfung als das juristisch ambitionierteste Missverständnis von Eigenverantwortung seit Einführung des BGB einordnet.
Die für unseren Mandanten schadensursächliche Kombination lautet:
- Eigenständige, freiwillige Teilnahme an einer offenkundig risikobehafteten Sportart
- Eigenständige, freiwillige Befahrung eines entsprechend ausgeschilderten Trails
- Anschließende gerichtliche Inanspruchnahme des Betreibervereins dafür, dass der Trail – Trail-typisch – nicht mit Schaumstoff ausgepolstert war
Diese Trias führt bei unserem Mandanten zu einer nachhaltigen Irritation seiner intellektuellen Wahrnehmungs- und Bewertungsfähigkeit, die er intern als „Das kann doch nicht wahr sein"-Syndrom dokumentiert hat.2. Rechtliche Einordnung
Unser Mandant sieht hierin eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in Verbindung mit seinem Recht auf Wahrung der persönlichen Würde (Art. 1 Abs. 1 GG) – konkret: dem Recht, gesellschaftliche Vorgänge nachvollziehbar und ohne ernsthafte Zweifel am Fortbestand der westlichen Zivilisation einordnen zu können.
Ferner prüfen wir Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in folgende sonstige Rechte unseres Mandanten:
- Kognitive Integrität (bislang unangetastet, nun erstmals gefährdet)
- Intellektuelle Selbstachtung (derzeit auf Intensivstation)
- Vertrauen in das Konzept der Kausalität (kritisch)
Durch die Konfrontation mit Ihrer Rechtssichtweise kommt es beim Mandanten zu einem klinisch relevanten Zustand, den er wie folgt beschreibt:3. Gesundheitliche Dimension
Unser Mandant macht geltend, dass die wiederholte Auseinandersetzung mit der beschriebenen Argumentationslogik zu einer klinisch relevanten Belastung seiner geistigen Leistungsfähigkeit geführt hat – ein Phänomen, das in der Fachliteratur als „Überforderung durch Unterforderung" beschrieben wird und in vorliegendem Fall erstmals durch einen Gerichtsbeschluss ausgelöst wurde.
Ein Sachverständigengutachten zur Quantifizierung des Vernunftschadens wird in Auftrag gegeben. Die Kosten werden selbstverständlich dem verursachenden Vorgang zugerechnet.
4. Kausalität
Die Kausalkette stellt sich für unseren Mandanten zwingend wie folgt dar:
Freiwillige Trailnutzung → Sturz (physikalisch unvermeidlich) → Klage gegen den Verein → OLG gibt ihr recht → Öffentliche Diskussion → Kognitive Havarie unseres Mandanten → Vorliegender Schriftsatz
Die adäquate Kausalität ist evident. Einzig streitig bleibt, ob das OLG Hamm als Mitverursacher in Anspruch genommen werden kann – wir prüfen dies mit dem gebotenen Ernst.
5. Ergebnis und Forderung
Unser Mandant behält sich ausdrücklich vor, folgende Ansprüche geltend zu machen:
- Unterlassung vergleichbarer argumentativer Zumutungen, insbesondere in öffentlichen Foren
- Immateriellen Schadensersatz in Form von „intellektuellem Schmerzensgeld" – dessen Höhe sich an der Tiefe der verursachten Sinnkrise orientiert
- Folgenbeseitigung in Form einer öffentlichen Erklärung, dass Berge gelegentlich steil sind
Ungeachtet dieser rechtlichen Schritte erlauben wir uns den gut gemeinten Hinweis, bei zukünftigen Bewertungen von Risikoereignissen die Wechselwirkung zwischen Eigenverantwortung und gesellschaftlicher Erwartungshaltung stärker zu berücksichtigen.Konkret empfehlen wir der Klägerin für künftige Outdooraktivitäten die aktive Nutzung eines verkehrssicheren Rollators, ausgestattet mit CE-Kennzeichnung, TÜV-Prüfprotokoll sowie vorinstallierten Haftungsausschlüssen für Kopfsteinpflaster.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. jur. Ernst Eigenrisiko Rechtsanwalt | Fachanwalt für angewandte Vernunft Kanzlei Sichtfahrgebot
„Wir kämpfen für das Recht, nicht jede Dummheit juristisch durchzufechten – ironischerweise auch vor Gericht."
...aber dann hätte die Gericht noch mehr Müll auf dem Tisch liegen.
Ich lass es lieber. War nur so ein spontaner Gedanke.
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