...ich lass es noch einmal wirken, aber mein erster Entwurf steht:
Kanzlei Sichtfahrgebot
Rechtsanwälte | Fachanwälte für Zivilrecht, kognitive Unversehrtheit und angewandte Eigenverantwortung
An die Klägerin im Verfahren OLG Hamm, Az. 7 U 47/25
Betreff: Geltendmachung von Ansprüchen wegen schwerwiegender Beeinträchtigung der geistigen Integrität, intellektuellen Selbstachtung sowie des allgemeinen Glaubens an die Menschheit unseres Mandanten
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir an, dass wir Herrn Prof. Dr. Ratio Ride, Inhaber des Lehrstuhls für angewandte Vernunft im Trailkontext sowie Ehrenmitglied der Gesellschaft zur Förderung des gesunden Menschenverstandes e.V., anwaltlich vertreten.
Unser Mandant ist seit über zwei Jahrzehnten leidenschaftlicher Nutzer von Mountainbike-Trails und gilt in Fachkreisen als ausgewiesener Kenner des Prinzips, dass man bei risikobehafteten Freizeitaktivitäten gelegentlich auf die Fresse fällt – und dies in aller Regel niemandem in Rechnung stellt.
1. Sachverhalt
Unser Mandant wurde durch die öffentliche Diskussion Ihres Vorgehens auf mtb-news.de mit einer Argumentationsstruktur konfrontiert, die er nach eingehender Prüfung als das juristisch ambitionierteste Missverständnis von Eigenverantwortung seit Einführung des BGB einordnet.
Die für unseren Mandanten schadensursächliche Kombination lautet:
- Eigenständige, freiwillige Teilnahme an einer offenkundig risikobehafteten Sportart
- Eigenständige, freiwillige Befahrung eines entsprechend ausgeschilderten Trails
- Anschließende gerichtliche Inanspruchnahme des Betreibervereins dafür, dass der Trail – Trail-typisch – nicht mit Schaumstoff ausgepolstert war
Diese Trias führt bei unserem Mandanten zu einer nachhaltigen Irritation seiner intellektuellen Wahrnehmungs- und Bewertungsfähigkeit, die er intern als „Das kann doch nicht wahr sein"-Syndrom dokumentiert hat.
2. Rechtliche Einordnung
Unser Mandant sieht hierin eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in Verbindung mit seinem Recht auf Wahrung der persönlichen Würde (Art. 1 Abs. 1 GG) – konkret: dem Recht, gesellschaftliche Vorgänge nachvollziehbar und ohne ernsthafte Zweifel am Fortbestand der westlichen Zivilisation einordnen zu können.
Ferner prüfen wir Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in folgende sonstige Rechte unseres Mandanten:
- Kognitive Integrität (bislang unangetastet, nun erstmals gefährdet)
- Intellektuelle Selbstachtung (derzeit auf Intensivstation)
- Vertrauen in das Konzept der Kausalität (kritisch)
Durch die Konfrontation mit Ihrer Rechtssichtweise kommt es beim Mandanten zu einem klinisch relevanten Zustand, den er wie folgt beschreibt:
- Temporäre Zweifel an Grundprinzipien wie Eigenverantwortung, physikalischer Kausalität und dem Sinn des Wortes „freiwillig"
- Kognitive Dissonanz bei der Bewertung einfacher Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge (Hier: Fahrrad + Trail + Gefälle + Mensch = gelegentlich Sturz)
- Akute Überlastung durch die Erwartung, dass ein gemeinnütziger Verein für Naturgewalten haftet, die seit Erfindung der Schwerkraft bekannt sind
3. Gesundheitliche Dimension
Unser Mandant macht geltend, dass die wiederholte Auseinandersetzung mit der beschriebenen Argumentationslogik zu einer klinisch relevanten Belastung seiner geistigen Leistungsfähigkeit geführt hat – ein Phänomen, das in der Fachliteratur als „Überforderung durch Unterforderung" beschrieben wird und in vorliegendem Fall erstmals durch einen Gerichtsbeschluss ausgelöst wurde.
Ein Sachverständigengutachten zur Quantifizierung des Vernunftschadens wird in Auftrag gegeben. Die Kosten werden selbstverständlich dem verursachenden Vorgang zugerechnet.
4. Kausalität
Die Kausalkette stellt sich für unseren Mandanten zwingend wie folgt dar:
Freiwillige Trailnutzung → Sturz (physikalisch unvermeidlich) → Klage gegen den Verein → OLG gibt ihr recht → Öffentliche Diskussion → Kognitive Havarie unseres Mandanten → Vorliegender Schriftsatz
Die adäquate Kausalität ist evident. Einzig streitig bleibt, ob das OLG Hamm als Mitverursacher in Anspruch genommen werden kann – wir prüfen dies mit dem gebotenen Ernst.
5. Ergebnis und Forderung
Unser Mandant behält sich ausdrücklich vor, folgende Ansprüche geltend zu machen:
- Unterlassung vergleichbarer argumentativer Zumutungen, insbesondere in öffentlichen Foren
- Immateriellen Schadensersatz in Form von „intellektuellem Schmerzensgeld" – dessen Höhe sich an der Tiefe der verursachten Sinnkrise orientiert
- Folgenbeseitigung in Form einer öffentlichen Erklärung, dass Berge gelegentlich steil sind
Ungeachtet dieser rechtlichen Schritte erlauben wir uns den gut gemeinten Hinweis, bei zukünftigen Bewertungen von Risikoereignissen die Wechselwirkung zwischen Eigenverantwortung und gesellschaftlicher Erwartungshaltung stärker zu berücksichtigen.
Konkret empfehlen wir der Klägerin für künftige Outdooraktivitäten die aktive Nutzung eines verkehrssicheren Rollators, ausgestattet mit CE-Kennzeichnung, TÜV-Prüfprotokoll sowie vorinstallierten Haftungsausschlüssen für Kopfsteinpflaster.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. jur. Ernst Eigenrisiko Rechtsanwalt | Fachanwalt für angewandte Vernunft Kanzlei Sichtfahrgebot
„Wir kämpfen für das Recht, nicht jede Dummheit juristisch durchzufechten – ironischerweise auch vor Gericht."
...aber dann hätte die Gericht noch mehr Müll auf dem Tisch liegen.
Ich lass es lieber. War nur so ein spontaner Gedanke.