Umbauten, CE und Versicherungen.

@Das-Licht
Nein, du siehst das richtig. Die Hersteller müssen sich an die Vorschriften halten, wenn sie in Gerät
in Umlauf bringen, da der CE unterliegt. Ein Pedelec ist nun mal kein Fahrrad, sondern eine Maschine
mit einem E-Motor, die elektromagnetische Emissionen abgibt. Für den Privatmann, der sein Pedelec umbaut
ergibt sich rein gar nichts daraus, außer möglicherweise dem Garantieverlust.

Diese Diskussionen kommen immer wieder auf und werden durch Unwissenheit in Foren breitgetreten.
 
Das ist doch echt totaler Bullshit.....also nicht eure Aussagen sondern die Vorschrift.

Das ich nicht einfach eine 200er Bremsscheibe montieren kann ohne Freigabe, ist ja für mich noch einleuchtend.
Aber laut dem ZIV Leitfaden darf ich nicht einmal einfach so einen Sattel tauschen, was soll der Quatsch?
Oder wie ist Kategorie 3 zu verstehen?
 
Das ist doch echt totaler Bullshit.....also nicht eure Aussagen sondern die Vorschrift.

Das ich nicht einfach eine 200er Bremsscheibe montieren kann ohne Freigabe, ist ja für mich noch einleuchtend.
Aber laut dem ZIV Leitfaden darf ich nicht einmal einfach so einen Sattel tauschen, was soll der Quatsch?
Oder wie ist Kategorie 3 zu verstehen?



Welche Vorschrift?

Du schreibst selbst vom ZIV, dem "Zweiradindustrieverband". Das ist keine Behörde, das ist eine Interessenvertretung der Zweiradindustrie und somit keine Legislative. Du berufst Dich dort auf den Leitfaden. Abermals verlinke ich ihn hier und zitere weiterhin im Klartext:

http://www.ziv-zweirad.de/presse/pr...tausch-an-e-bikes-pedelecs-25-kmh-und-45-kmh/

Leitfäden für den Bauteiletausch an E-Bikes / Pedelecs 25 km/h und 45 km/h

Da E-Bikes / Pedelecs mit CE-Zeichen und einer Tretunterstützung bis 25 km/h unter die Maschinenrichtline fallen und somit die Bauteile nicht ohne weiteres ausgetauscht werden dürfen, herrschte anfangs große Unsicherheit im Handel. Daher haben Ende 2015 die Verbände Zweirad-Industrie-Verband (ZIV) und Verbund Service und Fahrrad (VSF) in Zusammenarbeit mit dem Zedler-Institut und dem Bundesinnungsverband Fahrrad (BIV) einen gemeinsamen Leitfaden zum Bauteiletausch an E-Bikes / Pedelecs 25 veröffentlicht, welcher vom Handel dankbar angenommen wurde.


Was Fahrradhändler und -werkstätten an diesen Fahrzeugen verändern dürfen und bei welchen Bauteilen sie die Freigabe der Fahrzeughersteller bzw. der Systemanbieter einholen müssen, ist seitdem durch den Leitfaden klar geregelt und als Handlungsempfehlung einzustufen.


Ein solcher Leitfaden für den Bauteiletausch steht nun auch für schnelle E-Bikes / Pedelecs mit einer Tretunterstützung bis 45 km/h, die anders als die oben genannten Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge eingestuft werden und der EU-Richtlinie 2002/24/E6 oder der EU-Verordnung Nr. 168/2013 unterliegen, zur Verfügung. Verantwortlich für die Erarbeitung dieses Leifadens sind die folgenden Verbände und Firmen: Bundesinnungsverband für das Deutsche Zweiradmechaniker-Handwerk (BIV), TÜV Rheinland, velotech.de, Verbund Service und Fahrrad (VSF), Zedler-Institut sowie der Zweirad-Industrie-Verband (ZIV).


Um nun noch weiter Licht in diese Fakes zu bringen beachte man die Links in meinem Beitrag #20 aus Denen ich hier im Klartext zitiere:

Definitionen gemäß Produktsicherheitsgesetz
Hersteller:
„ ... jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet..."

...also nur wenn Du ein Pedelec eines Händlers/Herstellers kaufst, und umbaust, in der Absicht es zu vermarkten, bist Du ein Hersteller. Das golt nicht, wenn Du als Endkunde, Dein privates, umgebautes Pedelec irgendwann verkaufst. Du musst dann jedoch auf die Umbauten aufmerksam machen. "Hersteller" ist im Rechtssinne grundsätzlich immer Jemand der eine Ware zwecks Vermarktung produziert.

Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)
§ 2 Begriffsbestimmungen

ist Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der
a)
geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder
b)
ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt,
§ 1 Anwendungsbereich
(:relievedface: Dieses Gesetz gilt nicht für
2.
gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet,


Zur vollen Verständlichkeit, empfehle ich, die Texte über die Links komplett und im Zusammenhang zu lesen. Das erspart unnötige Diskussionen.

Die Haftung:

Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)
§ 1 Haftung


(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,

...womit das klar gesagt wird, was ich hier dauernd schreibe. Wenn ich nachträglich etwas an meinem Fahrrad ändere, das dann (mit)ursächlich für einen (Fremd)Schaden ist, hat der Hersteller nichts damit zu tun, sondern ich hafte im Rahmen meiner Haftungspflichten als Bundesbürger. Ich hafte NICHT! als Hersteller.

CE-Kennzeichnung

Letzte Aktualisierung: 19.06.2017

Die nachfolgenden FAQ der IT-Recht Kanzlei setzen sich ausführlich mit dem Thema "CE-Kennzeichnung" auseinander. Was bedeutet das "CE-Kennzeichen"? Welche Produkte müssen gekennzeichnet werden? Wer ist Hersteller? Wieso ist der Begriff "Inverkehrbringen" so entscheidend? Wie erlangt man das CE-Kennzeichen und auf welche Art und Weise sind Produkte konkret zu kennzeichnen? Diese und viele weitere Fragen werden ausführlich behandelt.


Begriffsbestimmungen

Frage: Wer ist Hersteller im Sinne des ProdSG?
§ 2 Nr. 14 ProdSG: Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.

  • Als Hersteller gilt auch jeder, der
  • geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder
  • ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt.
Hier nun nochmal der juristische Bezug zur Haftung, und auch gleich zum CE Kennzeichen, vor dessen "illegaler" Verwendung uns Privatpersonen ja mit hohen Strafen gewarnt wurde.

..."bitte erstelle keinen Beitrag mit mehr als 1.000 Zeichen" ... Fortsetzung folgt.
 
CE-Kennzeichnung


Missbrauch der CE-Kennzeichnung / Sanktionen



Missbrauch der CE-Kennzeichnung / Sanktionen

Frage: Welches sind typische Verstöße im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung?
Es werden Produkte auf dem Markt bereitgestellt,

  • deren Verpackungen oder ihnen beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, obwohl auf das Produkt gar keine CE-Kennzeichnungsvorschrift zur Anwendung kommt.
  • die nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
  • die nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
Frage: Wie sanktionieren die Marktüberwachungsbehörden Verstöße gegen die Pflicht zur CE-Kennzeichnung?
Dies hängt primär davon ab, ob die betroffenen Produkte ein ernsthaftes Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen. Ist dies der Fall, so können die Marktüberwachungsbehörden beispielsweise das weitere Inverkehrbringen dieser Produkte grundsätzlich untersagen oder in besonders gravieren Fällen gar die Vernichtung der Produkte anordnen. Werden die betroffenen Produkt dagegen nicht als unmittelbare Gefährdung der Sicherheit betrachtet, erhält der Inverkehrbringer möglicherweise die Gelegenheit, dafür zu sorgen, dass das Produkt alle einschlägigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt, bevor er es vom Markt nehmen muss.

Im Einzelnen:

Nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Produkte oder Produkte, die das CE-Kennzeichen zu Unrecht tragen, sind nicht marktfähig - dürfen also nicht innerhalb der EU auf dem Markt bereitgestellt werden. Würden derlei Produkte dennoch innerhalb der EU vertrieben werden, so wären die Marktüberwachungsbehörden - abhängig von der konkreten Gefährdungslage - zu folgenden Maßnahmen gemäß § 26 II ProdSG befugt :

1. Kein ernsthaftes Risiko
Sollten die betroffenen Produkte kein ernsthaftes Risiko insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen, so würde die jeweils zuständige Behörde typischerweise

  • anordnen, dass eine Produktprüfung durch eine benannte Stelle erfolgt (§ 27 II Nr. 3 ProdSG) und
  • die Bereitstellung der betroffenen Produkte auf dem Markt für den Zeitraum verbieten, der für die Prüfung zwingend erforderlich ist (§ 27 II Nr. 4 ProdSG).
Eine besondere Gefährdungslage braucht hierfür nicht vorzuliegen.

2. Ernsthaftes Risiko besteht
Sollten dagegen die betroffenen Produkte ein ernsthaftes Risiko insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Personen (oder Umwelt, Tiere, Sachgüter - so die Gesetzesbegründung zum ProdSG) darstellen, so wird das Ermessen der Marktüberwachungsbehörde, eine geeignete Maßnahme zu treffen, eingeschränkt. Ihr stehen nicht mehr alle Maßnahmen des Absatzes 2 (§ 26 ProdSG) zur Verfügung. Sie hat im Falle eines ernsten Risikos die Rücknahme oder den Rückruf des Produkts anzuordnen oder dessen Bereitstellungauf dem Markt zu untersagen.

Sie kann zudem

  • die betroffenen Produkte sicherstellen, vernichten oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen (§ 26 II Nr. 8 ProdSG).
  • anordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken gewarnt wird, die mit den bereits in Verkehr gebrachten Produkte verbunden sind. Unter bestimmten Umständen ist die Behörde befugt, auch selber zu warnen. (§ 26 II Nr. 9 ProdSG).
Ein ernstes Risiko ist jedes Risiko, das ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erfordert, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat (§ 2 Nr. 9 ProdSG). Die Bezeichnung „auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat“ zielt dabei insbesondere auf Risiken ab, die von chemischen Stoffen ausgehen können. Der mögliche gesundheitliche Schaden (z. B. Krebserkrankung), der von einem chemischen Stoff ausgeht, tritt oft erst mit einem erheblichen Zeitverzug ein. Der zeitliche Eintritt des Schadens (sofort oder erst Jahre später) spielt bei der Risikobewertung jedoch keine Rolle.
Die Entscheidung, ob ein Produkt ein ernstes Risiko darstellt, trifft die Marktüberwachungsbehörde auf der Grundlage einer angemessenen Risikowertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts. Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Produkt darstellen, stellt dabei keinen ausreichenden Grund dar, um anzunehmen, dass ein Produkt ein ernstes Risiko darstellt ( § 26 IV S. 2 ProdSG).

Frage: Sind Verstöße gegen die Regeln zur CE-Kennzeichnung bußgeldbewehrt?
Ja, so handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften auf einem Produkte anbringt, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann (§ 39 I Nr. 5 ProdSG).
  • Produkte auf den Markt bereitstellt, deren Verpackungen oder ihnen beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versieht, obwohl auf das Produkt gar keine CE-Kennzeichnungsvorschrift zur Anwendung kommt (§ 39 I Nr. 6 ProdSG).
  • Produkte auf den Markt bereitstellt , die nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 39 I Nr. 6 ProdSG).
  • Produkte auf den Markt bereitstellt , die nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind (§ 39 I Nr. 6 ProdSG).
Bei Verstößen hiergegen drohen gemäß § 39 Absatz 2 ProdSG Bußgelder in einer Höhe bis zu zehntausend Euro .

Der Bußgeldrahmen wurde im ProdSG (gegenüber dem abgelösten GPSG) deutlich heraufgesetzt, um eine nachhaltigere Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen und eine bessere Abschreckung gegen Missbräuche zu erreichen. Bei der Festsetzung eines Bußgeldes ist zudem § 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu beachten. Danach soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen also die genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.

Die CE Kennzeichnung "interessiert" uns als Endverbraucher erst mal gar nicht. Wenn Du nun an Deinem Pedelec etwas veränderst, entspricht es nicht mehr den Herstellervorgaben für die Erlangung seiner CE Kennzeichnung. Auch das braucht Dich nicht zu interessieren. Lediglich zwei Punkte sind da interessant, auf die sowohl der Mailschreiber der Firma, des zitierten Briefes des TO, der Jörghag und ich hinwiesen. Garantie und Gewährleistung - sofern noch vorhanden - entfallen. Im Falle eines Eigenschadens an der Sache (und evtl. in der Folge an Dir) kannst Du den Hersteller nicht mehr in die Haftung nehmen. Du bist allein verantwortlich. Im Falle eines Fremdschadens bist Du im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten sowieso immer verantwortlich. Im Falle eines nachweisbaren Sachmangels des Herstellers an einem unveränderten Pedelec, das auch keine Fehlbedienung erfuhr, der unfallursächlich war, und zur Schädigung des Dritten geführt hat, käme dann im Innenverhältnis zwischen Dir (in der Regel Deiner Privathaftpflichtversicherung) und dem Hersteller, der Hersteller mit ins Boot.
 
Für den Privatmann, der sein Pedelec umbaut
ergibt sich rein gar nichts daraus, außer möglicherweise dem Garantieverlust.

Sehe ich anders: wenn man ein Produkt umbaut und der Umbau oder die angebauten Teile vom OEM nicht freigegeben sind, dann ist man als Privatperson (genau so wie ein Händler) für sein Handeln haftbar und verantwortlich. Und wenn bei einem Unfall oder sonstigen Schaden der Grund für den Schaden oder Unfall im Umbau gesehen wird, dann ist man selbst schuld und allein auf weiter Flur.
Da werden dann auch Versicherungen nicht zahlen, denn das Handeln war ja Vorsatz.
Und wer ist dann der Hersteller? Sicher doch die Person die das Produkt(um)gebaut und damit in seinen Bestandteilen oder Eigenschaften verändert hat. Wer denn sonst? Und dann kommen bei der Beurteilung des Zustandes und der Sicherheit des Produktes wieder die Maschinenrichtlinie, Produktsicherheitsgesetz... zum tragen. Das gilt auch für Privatpersonen.
 
Sehe ich anders: wenn man ein Produkt umbaut und der Umbau oder die angebauten Teile vom OEM nicht freigegeben sind, dann ist man als Privatperson (genau so wie ein Händler) für sein Handeln haftbar und verantwortlich. Und wenn bei einem Unfall oder sonstigen Schaden der Grund für den Schaden oder Unfall im Umbau gesehen wird, dann ist man selbst schuld und allein auf weiter Flur.
Da werden dann auch Versicherungen nicht zahlen, denn das Handeln war ja Vorsatz.
Und wer ist dann der Hersteller? Sicher doch die Person die das Produkt(um)gebaut und damit in seinen Bestandteilen oder Eigenschaften verändert hat. Wer denn sonst? Und dann kommen bei der Beurteilung des Zustandes und der Sicherheit des Produktes wieder die Maschinenrichtlinie, Produktsicherheitsgesetz... zum tragen. Das gilt auch für Privatpersonen.

...steht wo?

Die Haftungsfrage steht - nun von mir hier abermals gebetsmühlenhaft wiederholt - außer Frage. Der Schädiger haftet. Die Versicherung zahlt - sofern man versichert ist - immer. Auch bei Vorsatz. Sie kann dann im Innenverhältnis vom Versicherten Regress fordern; und auch der ist gedeckelt. Schau dazu mal in die AGBs Deiner Haftpflichtversicherung, sofern Du eine hast. Doch das ist ein ganz anderes Thema.
Wer Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist, habe ich verlinkt und auch als Textbaustein angezeigt. Der Endkunde (und Laie) ist es definitv nicht, auch nicht wenn er ein der Maschinenrichtlinie unterworfenes Gerät umbaut. Er haftet nach BGB:

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html

Ich schließe hier jetzt für mich ab, es sei denn, es bringt mir tatsächlich Jemand, ein legislatives Produkt, welches auf die Mutmaßungen hier im Forum zutrifft. Nebenbei bat ich gestern auch noch die E-Zeitschrift E-Mountainbike zu einer Stellungnahme bezüglich ihrer Aussage. Sollte ich da eine Antwort bekommen, werde ich den Wortsinn hier veröffentlichen.
 
@Das-Licht Helmut Kohl hat mal gesagt: "wichtig ist was hinten herauskommt".

Die Eingangsfrage von @Delete1985 war: "Würde ich einen Unfall bauen/hervorrufen bei denen andere mit beteiligt sind könnte ich anscheinend echt Probleme mit meiner Versicherung bekommen. Kennt sich da jemand aus, bzw. hatte da jemand schon Erfahrung mit?"
Und diese Antwort habe ich gegeben und sie ist schlicht und einfach JA - bei einem nicht autorisierten Umbau eines Produktes kannst du massive Probleme bekommen. Aber wir erleben auch jeden Tag, dass das viele nicht wahr haben wollen.
Damit habe ich aus meiner Sicht die Frage von @Delete1985 beantwortet.
 
Ja, diese Antwort ist korrekt, und wurde - zumindest nicht von mir - in Abrede gestellt. In Abrede stelle ich lediglich, dass der Umbauer - vorausgesetzt er ist eine Privatperson - die das zu eigenen Zwecken gemacht hat (bsp. Tuning wäre Vorsatz, bsp. Bremse wäre vielleicht fahrlässig) haftungsrechtlich nicht unter das Produkthaftungsgesetz fällt, wie hier mehrfach behauptet, und somit auch nichts mit einer CE Zertifizierung zu tun hat, auch wenn das Produkt - hier das Pedelec - nach dem Umbau nicht mehr der CE Zertifizierzung entspricht. Der Umbauer, also Laie und Endverbraucher, wird über die Delikthandlung nach BGB (§832) belangt. Der private Umbauer wird nicht nach dem Produkthaftungsgesetz belangt, da er kein Hersteller ist.

Der Laie kann an seinem Pedelec basteln was er will. Er ist dafür jedoch allein verantwortlich (schrieb ich bereits auch mehrmals). Ob und inwieweit seine Umbauten - im Falle einer Schädigung Dritter - Schadensursächlich waren, darf auch nicht der Laie nachweisen (beim ProdHaftGes. genannt "Beweislastumkehr" und ein ganz anderes Thema mit anderer juristischer und verbraucherschützerischer Historie) da er dazu gar nicht die notwendige Sachkunde hätte. Dies macht ein amtlich anerkannter Sachverständiger. Und der stellt dann eben fest, ob der Umbau a. womöglich Schlimmeres verhindert hat, b. keinen Einfluss hatte, c. aufgrund eines Verschleißes oder Defektes Einfluss hatte, der beim Originalteil unter gleichem Verschleiß oder Defekt genau so eingetreten wäre, d. mitursächlich für den Schaden war, e. hauptursächlich für den Schaden war, f. allein ursächlich für den Schaden war. Der Richter entscheidet dann, ob der Laie in gutem Glauben handelte, in den dazwischen liegenden Stufen, mit Vorsatz (bsp. illeg.Tuning) oder ob gar ein ganz anderer Beweggrund vorlag (aktuell, die Verurteilung wegen Mordes der zwei Männer die ein illegales Autorennen mit Todesfolge bestritten) . Das wäre hier nun Kaffeesatzleserei was bei welcher Veränderung unter welchen Bedingungen nun wohl heraus käme. Bis zu dem Punkt Vorsatz (illeg.Tuning) wird die HP-Versicherung den Geschädigten bedienen, darüber hinaus nicht. Der Schädiger muss je nach Urteil (wenn es denn überhaupt so weit kommt, denn dessen Rechtsanwalt würde bei klar vorsätzlich schuldhaftem Verhalten ohne Gericht versuchen, einen Vergleich mit der Versicherung zu erzielen) mehr oder weniger oder gar nichts zahlen; je nach Vertragsbedingungen. Doch nochmal... ...das ist ein ganz anderes Thema zu dem Leute aus dem Versicherungsfach sicherlich konstruktiver beitragen können.

Ich zitiere nun nochmal aus einem Fachkommentar:

Produkthaftungsgesetz
...
Hier gibt es nur ganz wenige Ausnahmen, bei denen eine Haftung nicht eintritt: wenn man z.B. nachweisen kann, dass das Produkt erst nach in Verkehr bringen, also nach Verlassen des Werktores, den Fehler bekommen hat oder man nachweisen kann, dass man das Produkt nur hobbymäßig hergestellt hat, nicht aber gewerbsmäßig. Hier besteht eine 10-jährige Verjährungsfrist.

...


aus: https://www.qz-online.de/qualitaets...ukthaftung-allgemeiner-ueberblick-168322.html

Hättest Du es also dem TO gegenüber bei einem schlichten "JA!" belassen, hätte ich womöglich gar noch ein "gefällt mir" darunter gesetzt.

Also können Wir Uns auf folgenden Allgemeinplatz einigen?

Wer an seinem Pedelec selbst rumschraubt, oder/und es so umbaut, dass es nicht mehr dem ursprünglichen Kaufgegenstand entspricht, verliert sämtliche Garantie- u. Gewährleistungsansprüche, und ist alleinig und vollumfänglich verantwortlich.
 
Hi!

Das ist hier erinnert mich irgendwie ans Tuning von Kraftfahrzeugen. Alle reden einem ein dass dann im Falle eines Unfalles die Versicherung nicht mehr zahlt... blablabla. Erkundigt man sich dann genauer sieht das ganz anders aus.
Und ich habe Jahrelang Unfallmotorräder zerlegt: Außer in Fällen mit Motordrosselung für 27PS hatte davon niemals ein Sachverständiger die Karre zerlegt. Wer glaubt dass ein Gutachter das Fahrrad bis zur letzten Schraube zerlegt und mit der Original-Teileliste vergleicht wenn ein Radler in der Stadt von einem Autofahrer umgesemmelt wird?
Und alles klar: Beim Motorrad was über 250kmh läuft darf ich unbrauchbare ABE Beläge montieren, aber beim Fahrrad geht die Welt unter wenn ich statt der normalen Bremsbelägen welche mit Kühlrippen montiere? Oder wenn ich Nobby Nic Trail Star statt Pace Star aufziehe?
Und wer verpflichtet mich überhaupt als Pedelecuser im www zu surfen ob es irgendwoher eine Liste gibt was erlaubt ist, alle Rechtsparameter prüfe etcetc.? Ich gehe in den Laden, kaufe was mir gefällt, baue es dran und gut ist.
Ist überhaupt sauber dokumentiert an welchem Rad was verbaut wurde? Es gibt immerhin x verschiedene Ausstattungsvarianten, hin und wieder werden in laufender Serie Teile verändert etcetc.
Ich würde im Zweifel einfach mal sagen das hab ich so gekauft, dann wird sich das meiste wahrscheinlich eh im Sande verlaufen...

Ich lasse mir den Spaß am Rad-Basteln von irgend so einem Pampflet auf jeden Fall nicht vermießen, vermeide allerdings auch runtergelutschte Verschleiteile, Leichtbau und wilde Konstruktionen. Hirn einschalten eben. Klar, bei Motortuning sieht die Sache natürlich wieder anders aus, das sehe ich auch noch unlustiger als bei einem Kfz, wo es immerhin mal eine Haftpflichtversicherung gibt.

Einer fällt mir noch ein: Ein Reifen bei dem der Schlauch rausschaut ist okay - gibt ja für Fahrräder keine Mindestprofiltiefe (oder doch?), aber wehe es ist ein neuer anderer Reifen drauf.

Gruß J-C
 
Ist überhaupt sauber dokumentiert an welchem Rad was verbaut wurde?

Ja - das macht jeder Hersteller - es geht hier schließlich z.B. auch um Ansprüche gegenüber Unterlieferanten.

Und ja - die momentane Situation gefällt niemandem (auch den Herstellern nicht) aber sie ist wie sie ist und hat leider die genannten Konsequenzen. Die Maschinenrichtlinie ist mittlerweile ein Monster mit X Durchführungsverordnungen und Ergänzungen - da blicken selbst die Profis fast nicht mehr durch. Dagegen ist das CE Zeichen / Konformitätserklärung ein Kindergeburtstag. Und das macht die ganze Sache so unberechenbar.
Und stimmt auch: wo kein Kläger da kein Richter. Aber die Frage war ja ob man generell haftbar gemacht werden kann wenn man was umbaut was nicht zugelassen ist.

Und leider kommt es ja immer mehr in Mode - wenn mal was passiert - erst mal jemanden zu verklagen. Früher hat man noch nachgedacht, ob man selbst vielleicht Mist gebaut hat, heute sucht man erst mal mögliche andere Schuldige. Und da weiß man dann nie was auf einen zukommt...
 
Sauber Dokumentiert ist das sicher auch nicht überall.
Habe vom Hersteller als Ersatz für meine 6-Loch Bremsscheiben eine Centerlock bekommen. Und da haben die Extra nachgesehen!
Eigentich geht es ja um die Sicherheit des Rades. Wenn da jetzt Gleichwertige Teile verbaut werden die für den Einsatzzweck passend sind und andere Bauteile nicht Überlasten dann wird da keiner was dagegen sagen können.

Am Auto darf ich ja auch Reifen beliebiger Marke aufziehen (auch irgendwelche Billigreifen auf große und Starke Autos) und Nachrüstbremsen verbauen ohne das da was passiert. Und hier wird sicherlich mehr "legaler Müll" Müll verbaut als bei den paar Rädern die wir fahren.
 
Die EG-Konformität ist für dieses elektromotorisch unterstützte Fahrrad gültig, so-
lange es sich im Original Zustand befindet. Sobald der Betreiber Änderungen oder
Ergänzungen vornimmt, wird er selbst zum Hersteller. Er muss die Übereinstim-
mung mit den EG-Richtlinien in Eigenverantwortung erneut zusichern, um
.das elektromotorisch unterstützte Fahrrad erneut in Verkehr zu bringen
.die CE-Kennzeichnung anzubringen
.die Arbeitssicherheit nicht zu beeinträchtigen

Solche Texte findet man bereits seit ca. 2015 (ältere habe ich nicht) in den Bedienungsanleitungen. Da diese Textbausteine in Anleitungen verschiedener Hersteller gleichlautend oder ähnlichlautend sind, beziehen die Hersteller sich auf die hier schon oft erwähnte Maschinenrichtline. Und wer mit der Maschinenrichtline beruflich zu tun hat, kennt auch die Historie dazu. Hier im letzten Satz des Zitates erkennbar am Wort "Arbeitssicherheit". Solche Texte wie hier werden von Heerschaen an Juristen entwickelt und geprüft, und der Zweck ist eigentlich nur Einer; im Schadenfalle mit dem Produkt, den Hersteller und den Inbetriebnehmer schadlos zu halten. Da geht es weniger ums BGB sondern ums Prod.HaftGes. welches in seiner Intention und Historie ja in erster Linie dem Verbraucherschutz dienen soll. Obige Textbausteine hebeln eben diesen Sinn aus, und kehren den eigentlichen Zweck des ProdHaftGes gegen den Endverbraucher. Das ist legitim, und man kann das auch versuchen. Es ist quasi ein Hilfskonstrukt, das dem Verbraucher sagt, "wenn Du dran rumbastelst, und es passiert was, sind wir als Firma außen vor. Das geht dann haftungsrechtlich mit Dir nach hause." Das war zwar schon immer so, doch es kam immer wieder zu teils absurden Klagen, bei Denen dann zudem auch noch die Rechtsprechung auf Seiten des Klägers einlenkte (berühmtestes Beispiel, die Katze zum Trocknen in der Mikrowelle). Und um Rechtssicherheit zu bekommen entstand das Produkthaftungsgesetz, und für den gewerblichen, industriellen Bereich aus Arbeits- und Gesundheitsschutzgründen, die Maschinenrichtlinie.

Nun frage ich mich natürlich, wenn nun der Hobbybastler (der ja laut Ges. ausgenommen ist/ siehe meine Links) zum Hersteller wird, und mit seinem Rad verunglückt und Dritten eien Schaden zufügt, was passiert dann? Da der Dritte ja nicht geschädigt wurde, weil er das Rad benutzt hat, sondern weil er vom Rad (mitsamt "Hersteller" darauf) angefahren wurde, kann er folglich nur Denjenigen haftbar machen, der ihn angefahren hat... ...und das war in diesem Falle der Hobbybastler als "Hersteller" allerdings in der Funktion als Betreiber, der zudem ursächlich als Fahrer den Schaden verursacht hat. Der Unfallverursacher ist also in erster Linie der Fahrer, nicht der Betreiber, nicht der Hersteller, auch wenn sie es in Personalunion sind. Hier greft dann wie üblich das BGB und die Sache ist gegessen. Anders sähe es vielleicht aus, wenn man sein umgebautes Rad verleiht oder verkauft, doch das ist ein anderes Thema. Der Fahrer könnte nun den Betreiber verklagen und der Betreiber den Hersteller - also man sich selbst. Das soll wohl der Sinn solcher Texte sein, vermute ich. Juristisch haltbare Antworten dazu stehen auf meine Fragen, die ich inzwischen auch an einen Hersteller gesandt habe, noch aus.
 
...so! Antwort vom E-Mountainbike Magazin ist da. Hier ein Zitatauszug aus der Mail:

Leider hat sich bei uns da ein Fehler eingeschlichen!
Als Kunde wird man natürlich nicht zum Hersteller. Die Gewährleistung / Garantie bezieht sich zunächst nur auf den Original Auslieferungszustand, erlischt jedoch bei vielen Herstellern auch nicht bei fachgerechtem Anbau von passendem Zubehör oder Alternativteilen.
Hieße für das Bsp. Federgabel, wenn eine von den Einbaumaßen, Federweg, Funktionalität und Einsatzzweck passende Gabel fachgerecht eingebaut wird, sollte das der Gewährleistung nicht zwangsläufig entgegenstehen.

Den Artikel auf unserer Website werde ich zeitnah direkt anpassen.

Es ist also weiterhin so, wie es immer war, und wie es bei fast jedem Produkt ist.
 
Hallo Freunde der tretunterstützten Zweiräder,

Ich habe mir im März 2022 ein E-Bike eines deutschen Versenders gekauft.
Nachdem in der Winterwartung ein defektes Gewinde sichtbar wurde, habe ich das Bike eingesendet.
Der Support war recht zügig, freundlich und hilfsbereit - daher dachte ich, ich spare mir Zeit und lasse die gerade noch den Service machen.

Gesagt, getan, das Bike bekam den Service, die notwendige Reparatur und dann ... kam die Rechnung.

Dort fand sich folgende Formulierung:
Aufgrund von Umbauten/Tuning an deinem Bike, müssen wir Dich darauf hinweisen, dass dessen
CE-Konformität dadurch erloschen ist.
Das Fahren im öffentlichen Raum ist nicht gestattet. Des weiteren besteht keine Gewährleistung/Garantie und auch kein Versicherungsschutz.

Jetzt war ich etwas platt!!
Was habe ich an meinem Bike "umgebaut"?
  • Mäntel getauscht auf meine favorisierten Schwalbe-Produkte, anstelle von Maxxis.
  • den Aluminiumlenker gegen ein flexibleres Modell von OneUp getauscht - ich habe immer wieder Probleme mit den Händen.
  • gleich dazu den passenden OneUp-Vorbau mit identischen Massen zum Ursprungsprodukt (rein Optisch)
  • und zum krönenden Abschluss einen SqLab 611 Sattel, der wunderbar zu meinem Hintern passt!

Als ich daraufhin den Verkäufer angesprochen habe, bekam ich nochmal zur Verdeutlichung folgende Antwort:
Aufgrund von veränderten Teilen, die von uns an unserem Bike nicht getestet sind, können wir keine CE Freigabe erteilen, somit ist diese erloschen. Die Teile an sich können CE-konform sein, jedoch solange wir diese Teile nicht an unserem Bike freigeben, da wir diese nicht getestet haben, müssen wir dir eben dies mitteilen.
Dadurch, dass hier dein Bike nicht mehr CE-konform ist, erlischt hier der Versicherungsschutz im öffentlichen Verkehr, genauso wie deine Garantie/Gewährleistung.

Auch das ließ ich nicht auf sich beruhen - wir vereinbarten einen Telefontermin.
In diesem Termin wurde mir noch mal deutlich gemacht, dass dies gültig mit STVZO ist und ich als Kunde eine Informationspflicht habe!​
Man aber grundsätzlich sehr kulant im Service ist.​
Zusätzlich wurde mir das folgende Dokument zur Verfügung gestellt: https://www.ziv-zweirad.de/nc/press...usch_E-Bike_25_Stand-08-05-2018_DE.pdf&did=15

AHA!

Ich hab mir das Thema jetzt mal etwas angelesen, allerdings bin ich kein Jura-Professor oder Maschinenbauer für DIN-Normen.

Was mich wundert:
  • Warum werde ich als Kunde auf diesen wichtigen Punkt IM ABSCHLUSS nicht hingewiesen?
  • Diese Tabelle entbehrt ja jeder ingenieurmäßigen Grundlage! Wenn der Austausch von gleichwertigen Mänteln oder eines Sattels das Gesamtsystem derart beeinflusst, dass eine Garantie oder Gewährleistung nicht mehr gegeben ist ... Was habe ich mir da für einen Schrott gekauft?
  • Wer ist diese ZIV? Ein Lobbyverband!
  • Warum informiert die Presse nicht deutlicher zu diesem Thema - auch embt-news.de!
  • Dieser Lobbyverband und auch diese Tabelle sind vollkommen kundenunfreundlich!
  • Mich würde es nicht wundern, wenn einer unserer "qualitativen" Verkehrsminister sogar eine implizite Verbindung zur STVZO hergestellt hat.
  • Was muss ich jetzt tun?
  • Wie können wir uns, als Konsument, gegen solche Sinnlosigkeiten schützen?
 
Was GENAU davon ist nun das Problem?
Deine getauschten Teile fallen unter Kategorie 3, Freigabe seitens Bike oder Teilehersteller „notwendig“
Der 611 Sattel sollte eine Freigabe haben.
Bei den Reifen musst du selber schauen.
Ob oneup seine Komponenten für ebikes freigibt 🤷
Wahrscheinlich wird oneup das Thema sein.
Seitens deines Verkäufers ist doch alles aufgeklärt.
Warum die das schreiben: aus rechtlichen Gründen.
Normalerweise müssten das alle machen, welche service an ebikes machen, wissen aber die wenigsten.
 
Z.B. fahre ich ganz normale Maxxis Exo MT Reifen, ohne jegliche Kennung.
Damit bin ich illegal im öffentlichen Bereich unterwegs ? Kann ich mir nicht vorstellen.
Und was ist im öffentlichen Bereich mit Reflektoren, Beleuchtung etc.?
 
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