spanierjuan
Bekanntes Mitglied
Jo, aber tatsächlich kannst du Fahrtkosten verlangen .War das jetzt satirisch gemeint?
Weist die gekaufte Ware einen Mangel nach § 434 BGB auf, steht dem Käufer gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Nacherfüllung zu. Dabei kann grundsätzlich der Käufer wählen, ob er die Beseitigung des Mangels (=Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (=Nachlieferung) verlangen möchte.
Soweit zum Zwecke der Nacherfüllung bestimmte Aufwendungen erforderlich sind, sind dies nach § 439 Abs. 2 BGB vom Verkäufer zu tragen. Dies umfasst insbesondere:
- Transportkosten
- Wegekosten
- Arbeitskosten
- Materialkosten