Es kommt nicht auf die Fahrleistung an, sondern auf die ersten 6 Monate. Der TE hat das Rad im Januar 2025 gekauft, es ist also noch keine 6 Monate her. Und dann gilt Folgendes:
Grundsätzlich bestimmt das Gesetz in dem § 477 BGB, dass, wenn eine bewegliche Sache im Gebrauchsgüterkauf innerhalb von 12 Monaten Mängel aufweist, die gesetzliche Vermutung gilt. Hier wird zur Tatsache, dass die Mängel bereits vorgelegen haben, als die Ware übereignet wurde. Also als die 'Gefahr' quasi auf den Käufer überging, genannt im Justizdeutsch Gefahrenübergang.
Es liegt nun beim Verkäufer der beweglichen Sache, das Gegenteil zu beweisen, nämlich dass das Teil, als er es übergeben hatte, keine Mängel aufwies, diese vielmehr vom Käufer generiert wurden. Das wird dem Verkäufer, Beispiel mag der Kauf eines Fernsehers sein, relativ schwer fallen. Natürlich kann es auch Rechtsfälle geben, bei denen ganz klar der Käufer die Schuld an dem Schaden trägt.
Quelle:
https://www.juraforum.de/lexikon/beweislastumkehr
Der Verkäufer muss also beweisen, dass die Kurbel korrekt montiert war. Da der TE die (Schutz)kappen der Verschraubung nicht angerührt hat, hat er da nichts dran rumgefummelt. Damit dürfte er aus dem Schneider sein.
Und damit lasse ich es gut sein. Karl Valentin hat es ja gut erkannt. "Es wurde schon alles gesagt, nur noch nicht von jedem."
@punkhead: Ich warte noch auf deine Antwort. Aber wo nichts ist wird auch nichts kommen.