Dafür gibt es die Maschinenrichtlinie, jene schreibt zum Beispiel auch vor wie viele Meter ein Pedelec Antrieb nachschieben darf. Ganze 2 Meter.
Und 2027 wird diese Maschinenrichtlinie erneuert. Spitzenleistungen max. 750Watt
Ob die das gefällt oder nicht, dein Problem!
Kannst du einfach mal mit deinem Geschwurbel innehalten und dich vielleicht woanders mit deinem unglaublich fundiertem Horizont an anderer Stelle verbreiten. Nochmal, ein letztes Mal zur Richtigstellung und dann hoffe ich, du kommst mal von deinem sch…. Ross wieder runter:
Die Maschinenrichtlinie (und ab 2027 die Maschinenverordnung) regelt nur das Inverkehrbringen – nicht die Nutzung! Die Richtlinie betrifft ausschließlich den Hersteller, nicht den Fahrer (ich musste oben schon schallend lachen, als du von Polizeikontrollen geschrieben hast). Deine angesprochene 2‑Meter‑Regel ist ein Mythos, der immer wieder in Foren auftaucht, aber überhaupt gar keine Grundlage in StVZO, EU‑Recht oder in sonstigen Normen hat. Es gibt definitiv keine gesetzliche Regel, die die Nachschiebefunktion auf irgendeine Distanz begrenzt. Die einzige relevante Begrenzung in Deutschland und der EU ist die Geschwindigkeit bzgl. Nachschiebe-/Anschiebefunktion von maximal 6 km/h – nicht die Strecke. Es gibt keine gesetzliche Regel, die die Nachschiebefunktion (Schiebehilfe) auf 2 Meter begrenzt.
Die Nachschiebefunktion (Schiebehilfe/Anfahrhilfe bis 6 km/h) ist eindeutig geregelt. Sie ist zulässig, solange sie das E‑Bike ohne Treten nur bis maximal 6 km/h bewegt. Das ist in Deutschland in § 63a Abs. 2 StVZO festgelegt. Und das wird übrigens auch künftig definitiv nicht in der Maschinenverordnung geregelt sein.
Und jetzt nochmals abschließend und mit voller Inbrunst: Halte dich an die Fakten oder bleib einfach ruhig. Es ist so grausam, dass man für dich jedesmal den Faktencheck bemühen muss.
Und noch ein Wort zu deiner irrigen Äußerung hinsichtlich Spitzenleistungen in der Maschinenverordnung. Auch hier liegst du sowas von daneben: Die EU‑Maschinenverordnung 2023/1230 enthält keine Regel, die Pedelecs oder E‑Bike‑Motoren auf 750 W Spitzenleistung begrenzt. Und sie wird dort auch 2027 nicht geregelt werden.
Die Maschinenverordnung regelt Sicherheit, Software, Bedienlogik und Konformität, aber keine Leistungsgrenzen. Die 750‑W‑Diskussion stammt aus Vorschlägen des ZIV (Branchenverband), nicht aus EU‑Recht.
Trink doch mal ein Glas guten Rotwein und geh mal früh schlafen….