NRW plant striktes Verbot für Mountainbiker: Viele Trails stehen vor dem Aus

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Re: NRW plant striktes Verbot für Mountainbiker: Viele Trails stehen vor dem Aus
Das Video hat's voll gebracht, 92 Kommentare, die meisten davon Pro Trailsperrung.
Ein nicht unwesentlicher Teil schiebt den E Bikern den schwarzen Peter zu.

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Manchmal wäre weniger um den Brei labern, einfach machen die bessere Lösung.
 
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Und schon wieder ein unsinniger Beitrag. Es sind „feste“ Wege, von Natur steht nichts im Gesetzestext.

Der „naive“ DIMB hat im Übrigen auch den letzten bundesweiten Vorstoß verhindert, währen du nur dumme Sprüche machen kannst.
Steht doch alles da, man müsste einfach nur richtig lesen
https://www.mlv.nrw.de/landesforstg...ale-regelungen-zum-fahrradfahren-im-wald-ein/

Die 3,5m hat der DIMB frei erfunden um Aufmerksamkeit zu erzeugen, neue Mitglieder sammeln oder was auch immer ..
Panik verbreiten...

Die bisherige Regelung für Radfahrer: Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen ist im Wald auf "Straßen und festen Wegen" gestattet.

Offiziell durftet ihr legal noch nie mehr!
Jetzt hat man das Kind ( Straßen und festen Wegen" ) beim Namen benannt.
 
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Das ist aber nunmal etwas völlig anderes als was im Entwurf steht. Dort wird schließlich nur noch von Straßen und FAHRwegen geredet plus der Definition was diese sind, nämlich Waldwirtschaftswege.
7. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Dem Betreten gleichgestellt ist das Verweilen an einfachen Einrichtungen, insbesondere auf Sitzgelegenheiten und an Informationstafeln.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und Fahrwegen und mit Zustimmung des Waldbesitzers und der Forstbehörde gekennzeichneten Trails. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege.
Mit
Absatz 2 Satz 1 und 2
Die durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Forstgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 485) eingeführte Begrenzung des Radfahrens im Wald auf Straßen und „festen“ Wegen hat sich nur als bedingt praxistauglich zur Steuerung des Radfahrens im Wald erwiesen. Zugleich hat das Radfahren im Wald in den letzten Jahren infolge der technischen Entwicklung und Elektrifizierung von Fahrrädern stark zugenommen. Dabei beschränken sich einzelne Radfahrerinnen und Radfahrer nicht auf das Befahren von befestigten Waldwegen mit ausreichender Breite für den Fall des Begegnungsverkehrs mit anderen Erholungssuchenden, sondern sie befahren auch die Waldfläche selbst mit schädlichen Folgen für den Waldboden und den Waldbestand. Vor diesem Hintergrund wird in Satz 1 der Begriff „fester“ Weg durch den Begriff „Fahrweg“ ersetzt. Nach der Definition in Satz 2 handelt es sich dabei um befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege. Mit ihrem künstlich befestigten oder von Natur aus festem Untergrund und ihrer Wegebreite sind diese Wege im Regelfall so beschaffen, dass sie von zweispurigen, nicht geländegängigen Fahrzeugen befahren werden können. Bei dieser Wegequalität kann davon ausgegangen werden, dass das Radfahren nicht zu Schädigungen des Waldbodens führt und im Regelfall weniger Nutzungskonflikte zwischen schnellen Radfahrern und anderen Erholungssuchenden im Wald entstehen. Schmale Wege auf naturfestem Untergrund und Rückegassen erfüllen nicht die Wegequalität eines für das Radfahren zugelassenen Fahrweges. Weitere Anhaltspunkte für die übliche Ausbauart und die üblichen Abgrenzungen eines für das Radfahren geeigneten Waldwirtschaftswegs können dem veröffentlichten Erlass über den forstlichen Wegebau im Wald vom 23. Mai 2023 entnommen werden.
Im Übrigen entspricht die Definition der „Fahrwege“ den Wegen, die im Regelfall für das Reiten im Wald zugelassen sind. Die Definition in § 58 Absatz 2 Satz 2 LNatSchG wurde im Jahr 2016 im Rahmen der Liberalisierung des Reitens im Wald in das Landesnaturschutzgesetz

eingeführt und eignet sich auch dafür, das Radfahren im Wald zum Schutz des Waldes, der

Belange des Waldbesitzes und der übrigen Erholungssuchenden zu steuern.
Und dann braucht man nichts weiter dazu erfinden. Es ergibt sich ganz automatisch, dass eine Behörde den Begriff „Waldwirtschaftsweg“ auch genau so annimmt bzw. auslegt wie er jetzt schon verwendet wird und eben auch die Kriterien entsprechend heranzieht.
 
Das ist aber nunmal etwas völlig anderes als was im Entwurf steht. Dort wird schließlich nur noch von Straßen und FAHRwegen geredet plus der Definition was diese sind, nämlich Waldwirtschaftswege.
Vergleiche doch einfach was bisher bzw immer noch drin steht mit dem neuen. Es läuft aufs gleiche raus nur das man es jetzt detailliert klar definiert welcher Weg es ist.

Ein fester Weg ist ein Waldwirtschaftsweg, ein Steig ist kein fester Weg
 
§ 2Betreten des Waldes(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)


1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Das Betreten des Waldes geschieht insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr. Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen.


(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren, ausgenommen die Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge, und das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen.


§ 3Betretungsverbote(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)


(1) Verboten ist das
a) Betreten von Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpen und Pflanzgärten,
b) Betreten ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichneter Waldflächen,
c) Betreten von Waldflächen, während auf ihnen Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird,
d) Betreten von forstwirtschaftlichen, jagdlichen, imkerlichen und teichwirtschaftlichen Einrichtungen im Wald und
e) Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und des Fahrens mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen sowie das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen im Wald,


§ 5Zeitweilige Beschränkung des Betretungsrechtes(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)




Aus Gründen der Waldbrandverhütung kann die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte durch ordnungsbehördliche Verordnung für bestimmte Waldgebiete zeitweilig


a) das Betreten, das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ausschließen oder …

https://recht.nrw.de/taxonomy/term/26994#documentTop


Da steht aktuell nix davon das ihr abseits der Schotterpisten oder Wirtschaftswege also auf Wanderwegen etc fahren dürft offiziell 🤷

Fester Weg ist:
https://natija.de/das-es-eine-genaue-definition-fuer-befestigte-wege-gibt/

Genau genommen ward und seid ihr aktuell immer noch mit Thüringen gleichauf!
 
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Da steht aktuell nix davon das ihr abseits der Schotterpisten oder Wirtschaftswege also auf Wanderwegen etc fahren dürft offiziell 🤷

Fester Weg ist:
https://natija.de/das-es-eine-genaue-definition-fuer-befestigte-wege-gibt/
Du solltest dir angewöhnen mal aufmerksamer zu sein.
Das Bundeswaldgesetz interessiert hier im Moment nicht, sondern das NRW-Gesetz.

Dein Link zu befestigten Wegen auch nicht, da es sich im NRW Gesetz bisher bewußt um feste Wege handelt.
Diese wurden schon gerichtlich festgestellt als, „regelmäßig begangene Wege“ die aber nicht befestigt sein müssen. Jeder Weg, Pfad etc. ist damit bislang erlaubt.

Kernaussage des Urteils:
Ein „fester Weg“ im Wald muss nicht künstlich befestigt sein. Auch ein naturbelassener Weg kann ein „fester Weg“ sein, wenn sein Untergrund dauerhaft tragfähig und zum Radfahren geeignet ist.

Das stammt aus:
  • VG Köln, Urteil vom 02.12.2008
  • Az. 14 K 5008/07
Das Gericht formulierte sinngemäß:
  • Der Gesetzgeber spricht bewusst von „festen“ und nicht von „befestigten“ Wegen.
  • Daher dürfen auch natürliche Waldwege unter das Fahrrecht fallen.
  • Entscheidend ist, ob der Weg:
    • einen festen Untergrund hat,
    • für Fahrräder geeignet ist,
    • und durch die Nutzung keine erheblichen Schäden oder Störungen entstehen.
 
Du solltest dir angewöhnen mal aufmerksamer zu sein.
Das Bundeswaldgesetz interessiert hier im Moment nicht, sondern das NRW-Gesetz.

Du checkst es nicht oder ?

Im LFoG NRW und Bundeswaldgesetz steht ein und das Gleiche.
LFoG NRW § 2 Betreten des Waldes im Bundeswaldgesetz stehts unter § 14

Dein Enzelurteil vom Verwaltungsgericht aus 2008 kannst in die Tonne werfen, ist nix Wert! Einzeluteile sind nie was Wert für die Allgemeinheit.
 
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Du checkst es nicht oder ?
Das gebe ich dir gerne zurück.
§2
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren, ausgenommen die Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge, und das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen.
§14
(1) ... . Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet.
Du bist selbst zu oberflächlich es zu bemerken, wenn man dich mit der Nase drauf stößt.
Feste und befestigte Wege sind ein Unterschied.

In beiden Gesetzestexten wir der Ausdruck befestigt bewußt vermieden.
 
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