§ 2Betreten des Waldes(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Das Betreten des Waldes geschieht insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr. Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß
auch für das Radfahren, ausgenommen die Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge, und das Fahren mit Krankenfahrstühlen
auf Straßen und festen Wegen.
§ 3Betretungsverbote(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Verboten ist das
a) Betreten von Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpen und Pflanzgärten,
b) Betreten ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichneter Waldflächen,
c) Betreten von Waldflächen, während auf ihnen Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird,
d) Betreten von forstwirtschaftlichen, jagdlichen, imkerlichen und teichwirtschaftlichen Einrichtungen im Wald und
e)
Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und des Fahrens mit Krankenfahrstühlen
auf Straßen und festen Wegen sowie das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen im Wald,
§ 5Zeitweilige Beschränkung des Betretungsrechtes(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
Aus Gründen der Waldbrandverhütung kann die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte durch ordnungsbehördliche Verordnung für bestimmte Waldgebiete zeitweilig
a) das Betreten, das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ausschließen oder …
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Da steht aktuell nix davon das ihr abseits der Schotterpisten oder Wirtschaftswege also auf Wanderwegen etc fahren dürft offiziell
Fester Weg ist:
https://natija.de/das-es-eine-genaue-definition-fuer-befestigte-wege-gibt/
Genau genommen ward und seid ihr aktuell immer noch mit Thüringen gleichauf!