Was der Sachverständige wohl aus dem ARD Beitrag dazu sagt..
Die Antwort eines Sachverständigen ist:
1. Die Problematik von Bauteilen, die nicht für gewisse Geschwindigkeiten zugelassen sind tritt nur bei illegal manipulierten Pedelecs auf die somit auch keine Betriebserlaubnis des Herstellers mehr besitzen
2. Hersteller und Verkäufer von solchen "Tuning-Teilen" tragen im Fall eines Unfalls ggf. eine Mitschuld, da sie auf den Sachverhalt von nicht für erhöhte Geschwindigkeit zugelassenen Teilen am Bike nicht explizit hingewiesen haben. Zusätzlich gibt es keine MTB-Fahrradreifen die nach ECE R75 für Geschwindigkeiten zugelassen sind mit denen manche Hersteller / Verkäufer von Tuning Teilen werben.
3. Die Mitschuld ist unabhängig davon gegeben, ob der Unfall auf öffentlicher Straße, oder auf abgesperrtem Privatgrund passiert ist
4. Hersteller und Verkäufer von solchen "Tuning-Teilen" können auf eigen Kosten den Nachweis führen lassen, dass Teile die Herstellerseitig an Bikes verbaut sind auch außerhalb der zugesicherten Eigenschaften der Hersteller sicher sind und sie können dann die Garantie / Verantwortung / Haftung dafür übernehmen. Dies ist allerdings bis heute in keinem bekannten Fall geschehen
5. Ob ein Verkäufer eines gebrauchten Pedelecs, welches irgendwann mit "Tuning-Teilen" unzulässig manipuliert wurde und der diesen Sachverhalt beim Verkauf verschweigt, ebenfalls haftbar ist muss im Einzelfall geprüft werden. Der Nachweis, dass der Antrieb eines Pedelec irgendwann manipuliert wurde ist heute bei allen gängigen Antrieben juristisch zweifelsfrei möglich. Dies gilt auch dann, wenn das illegale Teil nicht mehr im Bike eingebaut ist.
6. Der Prüfungsauftrag an einen Sachverständigen ist immer die Frage: entspricht ein an einem Unfall beteiligtes Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften. Wenn die Antwort "nein" ist, so kann der Fahrzeughalter auf seine Kosten den Nachweis führen, dass der nicht gesetzeskonforme Zustand nicht ursächlich für den Unfall war.
7. Sollte ein an einem Unfall beteiligtes Fahrzeug nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, oder der o.g. Nachweis nicht geführt werden können, dann sind für den Verantwortlichen neben strafrechtlichen Konsequenzen auch die Haftungsverweigerung z.B. durch die Hersteller und die Versicherungen die Regel.