Rotwild erstmals mit E-MTB-Rahmenset: Individualisierung statt Standard-Bike

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Re: Rotwild erstmals mit E-MTB-Rahmenset: Individualisierung statt Standard-Bike
@dopero Die Maschinenverordnung 9. ProdSV ist eine Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz, d.h. sie konkretisiert dieses. Nach §1 Satz 1 gilt „Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.“ Wenn Du den Punkt nicht erfüllst gilt auch das 9. ProdSV nicht für Dich. Das wird auch ab 2027 nicht anders, weil dann die Maschinenverordnung EU2023/1230 direkt gilt und hier gilt: „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
Die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) *) (9. ProdSV) ist eine eigenständige Verordnung, weswegen ihr Geltungsbereich auch dort definiert wird:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von folgenden neuen Produkten: …
Die Definition für „Bereitstellung auf dem Markt“ findet sich in:
§ 3 Voraussetzungen für die Bereitstellung von Maschinen auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Maschinen
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter darf Maschinen nur in den Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern und, soweit anwendbar, die Umwelt nicht gefährden.
(2) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen oder vor der Inbetriebnahme einer Maschine
Mit der schon genannten Definition von Hersteller ergibt sich dann der von mir genannte Sachverhalt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
...
10.
Ein Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Verordnung erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Verordnung im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne des Satzes 1 vorhanden ist, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Verordnung erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in den Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet.

Die Sachlage wird beispielsweise vom Fachverlag WEKA ebenso wiedergegeben.
ebike-mtb.com sieht das, unterstützt durch die Aussage des ZIV und eines Sachverständigen für die Maschinenrichtlinie, auch so.
 
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