Licht am E-Bike: Die Regeln der StVZO

Licht am E-Bike: Die Regeln der StVZO

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Die Regelungen der StVZO zum Fahrradlicht im Überblick: Wer Rennrad im Hellen fährt, muss kein Licht mitführen. Das und andere Vorgaben – etwa zur Einstellung des Scheinwerfers – in unserer aktualisierten Übersicht.

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Licht am E-Bike: Die Regeln der StVZO
 
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Wenn es hell ist, muss Batteriebeleuchtung für Rennräder nicht mehr mitgeführt werden.
Wo soll diese Ausnahme für Rennräder im aktuellen §67 den zu finden sein? Da steht nur allgemein "Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein,...". Im Satz zuvor wird zudem definiert das alle lichttechnischen Einrichtungen, damit auch die abnehmbaren, ständig einsatzbereit sein müssen.
 
Es gibt keine Ausnahmen für Fahrräder jeglicher Art, ausser man hat eine beantragt und genehmigt bekommen.
Darum verstehe ich nicht, dass die Auswahl an rechtskonformer Ausrüstung immer noch so bescheiden ist.
Ich kenne z.B. keine Akkuleuchte mit integrierten Z-Rückstrahler oder hübsche Plattformpedale bei denen man die Rückstrahler an der Achse angebracht hat, weil sie da im Gelände am besten geschützt sind, der „Käfig“ ist aus Gewichtsgründen sowieso ausgefräst, da sollte die Rückstrahlwirkung ausreichend gegeben sein. Alles was am Markt ist, sieht am Rad immer wie dran gespaxt aus.
 
Darum verstehe ich nicht, dass die Auswahl an rechtskonformer Ausrüstung immer noch so bescheiden ist.
Ich kenne z.B. keine Akkuleuchte mit integrierten Z-Rückstrahler

Ich bin voll Deiner Meinung und verstehe auch nicht, warum die Auswahl so gering ist bzw. kenne ich keine einzige Akku-Rückleuchte mit Z-Reflektor für die Sattelstütze. (Bisher habe ich nur riesige Z-Reflektoren gefunden, aber nix, was sich einigermaßen an einem MTB befestigen kann...)
 
Ich bin voll Deiner Meinung und verstehe auch nicht, warum die Auswahl so gering ist bzw. kenne ich keine einzige Akku-Rückleuchte mit Z-Reflektor für die Sattelstütze. (Bisher habe ich nur riesige Z-Reflektoren gefunden, aber nix, was sich einigermaßen an einem MTB befestigen kann...)
Eine für mich akzeptable Lösung ist der B+M Klemmhalter für die Sattelstreben und ein Z-Reflektor zur Montage an Gepäckträgern. Damit ist dann aber keine Satteltasche mehr möglich. Aber jederzeit ohne Werkzeug demontierbar.

Halter z.B. hier https://www.bike-components.de/de/busch-mueller/Sattelhalter-fuer-Ruecklicht-p54575/
 
Wo klein Kläger, da kein Richter. Mir ist es noch nie passiert, dass ich von der Polizei angehalten und meine Leuchte auf Straßenverkehrstauglichkeit geprüft wurde. Ich denke so lange man überhaupt Licht am Rad hat (natürlich nicht über- oder unterdimensioniert), muss man schon auf einen sehr schlecht gelaunten Vertreter treffen, um ein Bußgeld latzen zu müssen.
 
@HaiRaider66 Am MTB habe ich keinen Gepäckträger und an der Sattelstütze ist wg. Dropper-Post auch kaum Platz, schon gar nicht für diesen riesengroßen Klemmhalter. Ich habe ein kleines Rücklicht mit integriertem Reflektor an der Sattelklemmung befestigt, hat natürlich kein Z....

@Malfurion Bußgeld ist das eine, schlimmer dürfte es aber werden, in der Dämmerung in einen Unfall verwickelt zu werden und dann vielleicht noch eine (Teil)schuld zu bekommen, weil die Beleuchtung nicht StVZO konform war und man (natürlich nur) darum “nicht gesehen“ wurde etc.pp.

@xraycer Z-Größe: Ob’s da eine Vorgabe gibt, weiß ich gar nicht, ich habe bisher aber nur große, rechteckige Reflektoren mit Z Kennzeichnung gesehen, die an keine Strebe oder Sattelstütze passen, allenfalls eben an Gepäckträger.
 
Hier in Spanien fahren alle (!) Radfahrer mit Blink-LED vorne (weiß) und hinten (rot) und kein Polizist bekommt deshalb Schnappatmung und Blitzherpes.
 
Ich denke auch, dass man eher die Regularien und Gesetze anpassen muss, als das Inventar. Viele Lösungen auf dem Markt sind gut, erhalten aber keine Zulassung. Das führt doch zu enormen Frust bei den Konsumenten. Wenn man als Staat auf das Fahrrad als alternatives Verkehrsmittel setzt, muss man die Gesetze lockern. Und zwar nicht so, dass es gefährlich wird, aber zumindest so, dass es sich nicht mehr nach reiner Willkür anfühlt, was man sich ans Rad schrauben muss.

@AF360 Da bin ich ehrlich gesagt zwiegespalten. Wenn du in einen Unfall mit einem Auto bzw Kfz verwickelt bist, bekommst du eh maximal eine Teilschuld. Und so gut wie jeder Richter ist grundsätzlich auf der Seite des "schwächeren" Verkehrsteilnehmers. Wenn man nachweisen kann, dass man "gut zu sehen" war und sei es auch nicht StVZO konform, wird der Richter die Schuld dem Kfz zuschieben. Anders sieht es natürlich aus, wenn man einen Fußgänger umsenst. Das wünsche ich natürlich niemandem aber selbst in dem Fall ist es ein Ammenmärchen, dass die Haftpflicht nicht zahlt, wenn die Lampe nicht zugelassen ist.
 
Nein (11) gibt es nicht mehr. Veraltete Version, findet man sehr häufig. Aktuelle Version der StVZO z.B. hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__67.html

Dann frag Ihn mal ...
https://www.radsport-tipps.de/welche-fahrradbeleuchtung-ist-pflicht-regularien-in-der-uebersicht/
Rennradfahrer aufgepasst: Dann darf man auf das Licht verzichten
Schon gewusst? Ein Fahrrad, das unter 11 Kilogramm wiegt, wird in Deutschland als Rennrad klassifiziert. Für dieses gelten einige gesonderte Regelungen hinsichtlich der Beleuchtung.
Ist es draußen hell genug, müssen weder ein Scheinwerfer, noch eine Rückleuchte am Fahrrad angebracht sein. Bisher war es lediglich erforderlich, dass diese bei der Fahrt mitgeführt werden, um sie im Bedarfsfall zu montieren. Das hat sich im Juni 2017 sogar noch einmal verändert bzw. – besser gesagt – gelockert.
Seitdem gilt: Sofern es noch hell ist, müssen Rennradfahrer die Beleuchtung nicht einmal mit sich führen.
Allerdings ist Vorsicht geboten, wenn Tunnel durchfahren werden oder sich plötzlich die Sicht verschlechtert. Dann hat man als Rennradfahrer schlechte Argumente. Ohnehin ist es nicht eindeutig, wann die Lichtverhältnisse noch ausreichend sind.
Zur Sicherheit würde ich also jedem Rennradfahrer empfehlen, zumindest ein Licht mit sich zu führen oder wirklich zu „unproblematischen“ Uhrzeiten unterwegs zu sein, um zweifelhafte Situationen zu vermeiden.
 
Die 11 kg Regel gibt es nicht mehr. Generell gilt, dass man tagsüber keine abnehmbaren Scheinwerfer und Rückleuchten anbringen muss.
“Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein, müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden.“ Ob man daraus ableiten kann, das man sie nicht mitführen muss?? Nur das Thema Reflektoren (vorn, hinten, Speichen/Reifen/Felgen) gilt für alle Fahrräder auch tagsüber.
 
...oder hübsche Plattformpedale bei denen man die Rückstrahler an der Achse angebracht hat, weil sie da im Gelände am besten geschützt sind, der „Käfig“ ist aus Gewichtsgründen sowieso ausgefräst, da sollte die Rückstrahlwirkung ausreichend gegeben sein. Alles was am Markt ist, sieht am Rad immer wie dran gespaxt aus.

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Die gibt es aber. Rückstrahler versenkt und hhaben bisher jeden Rempler weggesteckt.
 
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