Nur damit das klar ist, schaltet eine Werkstatt fremd montierte Leuchten frei, so muss die Verkabelung der Lampe und die Funktionsfähigkeit geprüft werden. Eine Haftungsausschluss greift gegenüber dem Verbraucher nicht. Ist die Leuchte im Eimer haftet der Händler lediglich für seine Arbeit, aber nicht für die Leuchte. Es sei den er war zu dämlich zu verkabeln oder hat nicht geprüft.
Niemand wird gezwungen mitgebrachte Geräte zu verbauen!
Mir geht nur die fehlerhafte Begründung auf die Nerven!
Ich war inzwischen bei einem kleinen Laden um die Ecke, kein Problem, wird montiert (nicht so wichtig) und verkabelt. O-Ton, das mach ich lieber selber bevor du mit deinen unegalen Fingern was kaputt machst.
Fazit, schon wieder einer der allen erzählt wie doof sich der große Händler angestellt hat........
muss dem Käufer aber nachweisen das der falsch verkabelt hat, was schwer sein wird.
Kunde sagt er hat alles richtig gemacht!
Händler sagt er hat nichts geändert.
Kunde bezweifelt das, da Kunde ja der Fachmann ist.
Als Händler, am besten die Finger von sowas lassen.
Gruss
Norbert
Ich glaube ich sollte etwas Licht in eure Postings bringen, weil so wie ihr das geschrieben habt weiss nicht jeder wie das gemeint ist.
Annahme: Kunde kommt mit selbst gemachter Verkabelung und selbst montierter Leuchte zum Händler und bittet um Freischaltung. Vorausgesetzt der Händler macht das, ergeben sich jetzt drei Möglichkeiten:
a) der Händler ist ein Depp und schaltet das einfach frei.
b) der Händler ist kein Depp und überprüft vor der Freischaltung die Art der Verkabelung und die Funktionstüchtigkeit der Leuchte. Wenn beides gegeben ist, schaltet er frei.
c) der Händler informiert den Kunden, dass er an Fremdarbeiten keine Freischaltungen durchführt.
Als Begründung führt er die Haftungsfrage an.
Wenn nun die Variante b) stattgefunden hat und nach dem Verlassen des Händlers die Leuchte nicht funktioniert, muss man unterscheiden ob diese Fehlfunktion schon nach wenigen Metern oder erst nach mehreren Stunden oder gar erst am nächsten Tag aufgetreten ist.
Wenns gleich nach Verlassn des Geschäftes passiert ist, kann man auf Kulanz und Toleranz des Händlers hoffen. Verpflichtet ist er aber zu gar nichts. Ausser er nimmt das Rad als Reparaturauftrag an. Dann hat man eine gewöhnliche Reparatur nach Tarif zu bezahlen.
Wenn die Fehlfunktion allerdings erst nach längerer Zeit wie oben beschrieben aufgetreten ist, wird der Händler am Kulanzweg keinen Finger krumm machen weil er zu Recht argumentieren kann: Was weiss ich was Sie in der Zwischenzeit alles gemacht haben.
Haftungsausschlüsse sind sofern sie nicht Teil eines Vertragswerkes sind in der Regel das Papier nicht wert auf dem sie geschrieben stehen.
Abgesehen sind von einem Händler/Werkstätte der mit so etwas daherkommt tunlichst die Finger zu lassen.
Mehr will ich aus Gründen des Themenumfangs dazu gar nicht schreiben.
Ich selbst, wäre ich Händler/Werkstätte würde so einen Fall allein aus Haftungsgründen nicht annehmen.