Grundsätzlich ist im Schuldrecht zwischen Gewährleistung (gesetzlich) und Garantie (freiwillig) zu unterscheiden. Die Hersteller haften 2 Jahre lang (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) für Sach- und Rechtsmängel. § 437 BGB regelt die verschiedenen Möglichkeiten des Käufers (Nachbesserung, Rücktritt, etc.).