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    Neue Regeln für alpines Gelände: E-Biker unerwünscht?

    Straßenverkehrsgesetz (StVG) § 1 Zulassung (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des...
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