Ein Negativbeweis ist immer schwierig ;)
Aber §130 OWiG wäre ein guter Anfang, eine verletzte Aufsichtspflicht eines Geschäftsführers ist - wie der Name schon sagt - eine Ordnungswidrigkeit, da kommst nicht in den Knast für. Und auch das zieht nur wenn dein Mitarbeiter tatsächlich eine Straftat...